Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,


wir möchten Sie darüber informieren, dass am kommenden Dienstag, dem 15. Oktober, ein landesweiter Teil-Generalstreik ausgerufen wurde, organisiert von verschiedenen Gewerkschaften (CCOO, UGT, CGT u. a.).

Ablauf des Streiks:

Teilweise Arbeitsniederlegungen von zwei Stunden pro Schicht:


  • Nachtschicht: von 02:00 bis 04:00 Uhr
  • Frühschicht: von 10:00 bis 12:00 Uhr
  • Spätschicht: von 17:00 bis 19:00 Uhr

Der Streik ist rechtlich registriert, sodass teilnehmende Arbeitnehmer durch geltendes Recht geschützt sind.


Gründe für den Streik:

  • Protest gegen den Konflikt in Gaza und zur Verteidigung der Menschenrechte.
  • Forderung nach sozialen und friedenspolitischen Maßnahmen.
  • Antrag auf Abschaffung des sogenannten „Knebelgesetzes“ (Ley Mordaza).
Hinweise für Unternehmen:

Unternehmen dürfen die Teilnahme der Arbeitnehmer am Streik nicht verhindern
und keine vorherige Mitteilung verlangen.
Sie müssen uns mitteilen, welche Arbeitnehmer teilgenommen haben, da die Abwesenheiten der Sozialversicherung gemeldet und die Gehaltsabrechnungen angepasst werden müssen.


WICHTIG ZU BEACHTEN:


  • Da es sich um einen Generalstreik handelt, ist keine persönliche Vorankündigung gegenüber dem Unternehmen erforderlich.
  • Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Unternehmen mitzuteilen, ob sie am Streik teilnehmen. Eine solche Forderung würde das Grundrecht auf Streik verletzen.
  • Die meisten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Mindestdienstleistungen zu erbringen – nur jene, die von der Regierungsbehörde ausdrücklich benannt wurden.

VERBOT VON INTERNER UND EXTERNER STREIKBRECHUNG:


Grundsätzlich gilt:


Der Arbeitgeber darf keine Streikenden durch externe Arbeitskräfte ersetzen, die zum Zeitpunkt der Streikankündigung nicht im Unternehmen beschäftigt waren – es sei denn, Wartungsdienste werden nicht erfüllt. Es ist nicht zulässig, Zeitarbeitsfirmen (ETT) zu beauftragen oder direkt neue Arbeitskräfte einzustellen. Auch die Auslagerung regulärer Dienstleistungen ist verboten, da dies das Streikrecht untergräbt.


INFORMATIONSSTREIKPOSTEN:


Informationsstreikposten sind zulässig, solange sie nicht über ihre informierende Funktion hinausgehen und keine Zwangsmaßnahmen anwenden. Streikposten, die informieren, überzeugen oder Druck ausüben, sind rechtlich erlaubt, solange sie nicht gewalttätig oder bedrohlich agieren.


ARBEITNEHMER, DIE NICHT STREIKEN:


Der Arbeitgeber muss das Gehalt der Arbeitnehmer weiterzahlen, die nicht am Streik teilnehmen – auch wenn sie aufgrund des Streiks nicht effektiv beschäftigt werden können, etwa durch Streikposten oder Ausfall des Transportdienstes. Wenn ein nicht streikender Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, muss er den Grund angemessen nachweisen.

Nicht streikende Arbeitnehmer behalten ihren Arbeitsvertrag und Gehaltsanspruch, es sei denn, es kommt zu einer betrieblichen Schließung oder einem Verfahren zur Vertragsaussetzung wegen höherer Gewalt.


WAS PASSIERT BEI ZWISCHENFÄLLEN AM ARBEITSPLATZ?:


Bei offensichtlicher Gefahr durch Gewalt, illegaler Besetzung des Arbeitsplatzes oder massiver Abwesenheit, die den Produktionsprozess erheblich stört, kann das Unternehmen eine Betriebsschließung (cierre patronal) vornehmen und dies der Arbeitsbehörde melden. Die Schließung darf nur so lange andauern, wie die Ursachen bestehen.


MASSNAHMEN DES ARBEITGEBERS NACH DEM STREIK:


Die Ausübung des Streikrechts führt zur Aussetzung des Arbeitsvertrags, wodurch die gegenseitigen Verpflichtungen zur Arbeit und Vergütung entfallen.


GEHALTSKÜRZUNG:


Arbeitnehmer, die streiken, verlieren den Lohn für die Dauer des Streiks, einschließlich anteiliger Kürzungen bei Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligung etc.).ç


SOZIALVERSICHERUNGSSTATUS:


Streikende Arbeitnehmer befinden sich in einem besonderen Versicherungsstatus, d. h. sie bleiben formell angemeldet, aber die Beitragspflicht ist ausgesetzt. Dieser Status gilt als reguläre Anmeldung mit Besonderheiten bei Krankengeld und Arbeitslosigkeit:


  • Wenn der Streik beginnt, während der Arbeitnehmer bereits krankgeschrieben ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen.
  • Wenn die Krankschreibung während des Streiks erfolgt, besteht kein Anspruch auf Krankengeld, aber medizinische Versorgung ist weiterhin möglich. Die Zahlung beginnt nach Ende des Streiks.

Die Pflicht zur delegierten Zahlung von Leistungen durch das Unternehmen bleibt bestehen.


NACH ODER WÄHREND DEM STREIKTAG:
BITTE SENDEN SIE UNS EINE LISTE DER TEILNEHMENDEN
ARBEITNEHMER, DAMIT WIR DEREN AN- UND ABMELDUNG BEI
DER SOZIALVERSICHERUNG SOWIE DIE GEHALTSABRECHNUNG
ENTSPRECHEND ANPASSEN KÖNNEN