Urteil Nr. 196/2025 vom 19. Juni des Arbeitsgerichts Ponferrada
Das Urteil erklärt, dass eine Vereinbarung über eine Kündigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Ziel, dem Arbeitnehmer unrechtmäßig den Zugang zu Arbeitslosengeld zu ermöglichen, einen Betrug am sozialen Schutzsystem darstellt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.
Was ist passiert?
Die Arbeitnehmerin war seit fünfzehn Jahren im Unternehmen tätig.
Am 29.05.2023, etwa anderthalb Monate nach ihrer Rückkehr aus einer medizinischen Auszeit mit Ablehnung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, wurde sie vom Unternehmen fristlos gekündigt. Die Kündigung erfolgte mit einem allgemein gehaltenen Schreiben, in dem unentschuldigte Fehlzeiten, mangelnde Leistung im Vergleich zu Kollegen und Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht geltend gemacht wurden.
Nach der Kündigung konnte die 62-jährige Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld beantragen.
Am 16.10.2023 leitete die Arbeitsinspektion ein Sanktionsverfahren gegen das Unternehmen ein, da es in Absprache mit der Arbeitnehmerin eine disziplinarische Kündigung vorgetäuscht hatte, um ihr den Zugang zu Arbeitslosengeld zu ermöglichen.
Nach den jeweiligen Stellungnahmen reichte das Unternehmen Klage beim Arbeitsgericht ein und beantragte die Nichtigerklärung des Bußgeldbescheids, mit der Begründung, dieser beruhe lediglich auf Vermutungen.
Welche Hinweise führten die Richterin zu der Annahme eines betrügerischen Kündigungsfalls?
Mehrere Gründe führten die Richterin zu der Einschätzung, dass es sich um eine betrügerische Kündigung handelt, wobei das Unternehmen keine Beweise zur Widerlegung vorlegte:
- Langjährige Betriebszugehörigkeit: Die Arbeitnehmerin war mindestens 15 Jahre im Unternehmen tätig.
- Allgemeine Kündigungsgründe: Die drei genannten Gründe (Fehlzeiten, geringe Leistung, Treuepflichtverletzung) wurden nicht ausreichend belegt, um eine echte disziplinarische Kündigung zu rechtfertigen.
- Keine Anfechtung der Kündigung: Die Arbeitnehmerin legte keinen Widerspruch gegen die Kündigung ein, obwohl aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit und der allgemeinen Formulierung hohe Erfolgschancen auf eine Feststellung der Unwirksamkeit bestanden hätten – mit entsprechend hoher Abfindung.
- Alter der Arbeitnehmerin: Zum Zeitpunkt der Kündigung war sie 62 Jahre alt, also kurz vor dem Rentenalter.
Diese Punkte führten die Richterin zu der Einschätzung, dass die Kündigung Merkmale einer Absprache zwischen Unternehmen und Arbeitnehmerin aufweist.
Welche Folgen hatte dies für das Unternehmen?
Die betrügerische disziplinarische Kündigung stellt eine sehr schwere Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 23.1 c) LISOS (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen im Sozialbereich) dar. Die Sanktion wurde gemäß den Artikeln 39 und 40 LISOS auf 7.501 Euro festgesetzt
Obwohl die Sanktion in diesem Fall im Mindestbereich lag, können Bußgelder bei schweren Verstößen wie folgt ausfallen:
- 7.501 bis 30.000 Euro (Mindeststufe)
- 30.001 bis 120.005 Euro (mittlere Stufe)
- 120.006 bis 225.018 Euro (höchste Stufe)
Zudem kann eine vereinbarte Kündigung mit dem Ziel, Sozialleistungen zu erschleichen, einen Straftatbestand gemäß Art. 307 des Strafgesetzbuches darstellen.
Mögliche Strafen:
- Freiheitsstrafe von 6 bis 36 Monaten
- Geldstrafe, abhängig vom erschlichenen Betrag
- Verlust des Anspruchs auf Subventionen, Steuervergünstigungen und Sozialversicherungsleistungen für 3 bis 6 Jahre
Welche Folgen hatte dies für die Arbeitnehmerin?
Die Arbeitnehmerin verlor den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 30.05.2023 und muss die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzahlen
Das Urteil erinnert daran, dass für den Bezug von Arbeitslosengeld die Unfreiwilligkeit der Kündigung zwingend erforderlich ist, um sich in einer rechtmäßigen Arbeitslosigkeitssituation zu befinden.
